Bestattungskosten die Kostentragungspflichtigen die Rückforderung der Bestattungskosten
Mit den Bestattungskosten werden sämtliche Ausgaben bezeichnet, die unmittelbar mit dem Begräbnis eines Verstorbenen zusammenhängen. In Deutschland besteht dabei die sogenannte Kostentragungspflicht, d.h. die Kosten sind von einem nahen Verwandten oder anderen Begünstigsten aus dem Umfeld des Verstorbenen zu übernehmen. Im Regelfall fällt diese Pflicht dem direkten Erben zu, der sich in nahezu allen Fällen mit dem Ehepartner sowie Kindern oder Eltern des Verstorbenen deckt. Sollten keine direkten, leiblichen Verwandten oder ein Ehepartner zu finden sein, fallen die Bestattungskosten einer Person zu, die unterhaltspflichtig gegenüber dem Dahingeschiedenen war. Eine Sonderregelung ergibt sich bei einem nicht natürlichen Tod durch Menschenhand, z.B. bei einem Verkehrsunfall oder einer gezielten Tötung. In diesem Fall können die Kostentragungspflichtigen die Rückforderung der Bestattungskosten von der Person verlangen, die für den Tod der zu bestattenden Person verantwortlich ist. Wesentlich ist hierbei, dass als Bestattungskosten ausschließlich die Kosten anzusehen sind, die einen direkten Bezug zum Begräbnis des Verstorbenen haben, beispielsweise das Anmieten eines Friedhofsplatzes oder den Transport des Leichnams durch ein Bestattungsinstitut. Übliche, aber nicht obligatorische Bestandteile eines Begräbnisses wie eine anschließende, festliche Trauerfeier sind nicht zu den Bestattungskosten im klassischen Sinne zu zählen.