Bestattungspflichtiger aus dem ferneren Lebensumfeld des Verstorbenen
Der Begriff Bestattungspflichtiger bezeichnet nach dem Bestattungsgesetz der deutschen Bundesländer eine oder mehrere Personen, die nach dem Ableben einer Person zur Einleitung aller Maßnahmen verpflichtet sind, die dem Leichnam ein Begräbnis ermöglichen. Seit Jahrhunderten gilt nicht nur in Deutschland die Bestattungspflicht, die sich sowohl als persönliche Ehrerweisung gegenüber dem Verstorbenen wie letztlich auch aus hygienischen Gründen kulturell durchgesetzt hat. Als Bestattungspflichtiger werden durch das Gesetz Personen des unmittelbaren Lebensumfeldes des Verstorbenen benannt, konkret der Ehepartner sowie dessen Geschwister und Kinder. Ist die verstorbene Person noch minderjährig oder untersteht anderweitig dem Sorgerecht einer anderen Person, sind die Eltern bzw. der Ausübende des Sorgerechtes bestattungspflichtig. Beim Fehlen direkter Verwandter wird der Bestattungspflichtige aus dem ferneren Lebensumfeld des Verstorbenen bestimmt, in diesem Fall können Großeltern, Enkelkinder oder selbst Verwandte dritten Grades herangezogen werden, was in den meisten Fällen auch die Übernahme der Bestattungskosten mit sich bringt. In vielen Bundesländern ist als erster Bestattungspflichtiger zudem der Erbe des Verstorbenen unabhängig von dessen verwandtschaftlicher Stellung zum Toten benannt, einzelne Personengruppen werden zudem durch die von Bundesland zu Bundesland verschiedenen, gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen.